Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Krottorf von 1823 e.V., nachstehend SV genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gröningen/OT Krottorf und ist im Vereinsregister beim Vereinsgericht in Stendal unter der Nummer 39100 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der SV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des SV ist:
    • die Förderung des Sports im Allgemeinen und des Schieß- und Bogensport im Besonderen
    • die Förderung des Schützenbrauchtums
    • die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
    • die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
    • die Präsentation des Schießsports und der Schützentradition nach innen und nach außen
    • die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder seiner unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder
    • die Interessenvertretung des Schützenwesens des Landkreises Börde und im Bundesland Sachsen- Anhalt.

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

  1. Der SV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des SV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des SV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der SV tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die Verstöße gegen die Anti- Doping- Bestimmungen unterbinden. Die Liste verbotener Wirkstoffe und Methoden gilt in der jeweils aktuellen Fassung der Nationalen Anti- Doping- Agentur. Der KSSV ist den Grundsätzen und den Zielen der Nationalen Anti- Doping- Agentur (NADA) und ihres Anti- Doping- Regelwerkes (NADA-Code), in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet

§ 4 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Unmittelbare Mitglieder des Vereins sind die einzelnen Schützen.
  2. Die Mitgliedschaft unmittelbarer Mitglieder wird durch die Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Dieser trifft eine vorläufige Entscheidung, die später von der Mitgliederversammlung zu bestätigen oder ggf. aufzuheben ist.
  3. Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen und den Schießsport im Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie gehören dem erweiterten Vorstand mit Sitz und Stimme an.
  4. Nach ehrenhaftem Ausscheiden eines amtierenden Vorsitzenden kann die Mitgliedersammlung diesen zum Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand wählen.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Jedes unmittelbare Mitglied des Vereins ist verpflichtet:
    • a) die Interessen des Vereins zu wahren
    • b) zur Erreichung der gesteckten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken
    • c) die Satzung und Beschlüsse zu befolgen

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines unmittelbaren Mitglieds erlischt durch:
    • a) Austritt
    • b) Auflösung des Vereins
    • c) Ausschluss
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt sein. Sämtliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen zuvor eingelöst sein.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Verein verloren. Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Verein können nicht mehr erhoben werden.
  4. Der Ausschluss unmittelbarerer Mitglieder kann erfolgen:
    • a) wenn die Beitragsentrichtung trotz schriftlicher Aufforderung nach länger als sechs Monaten, ab Fälligkeitstermin, nicht erfolgt ist
    • b) wenn die Satzung des „Schützenvereins“ schwer bzw. wiederholt verletzt wurde
    • c) wenn Vereinsbeschlüsse wiederholt nicht beachtet wurden
    • d) bei Schädigung des Ansehens des Schützenvereins und des Schützenwesens
    • e) bei grob unkameradschaftlichem Verhalten und sportlicher Unfairness
  5. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.
  6. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem Betroffenen das Recht auf Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung beim Vorstand einzulegen.
  7. Mit dem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene endgültig alle Rechte aus der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht zum Tragen der Auszeichnung des Vereins und des Sportschützenverbandes. Das Mitgliedsbuch ist einzuziehen.

§ 8 Beiträge

  1. Die dem Verein angehörenden Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.
  2. Die Beiträge sind von den Mitgliedern bis zu einem ebenfalls vom Vorstand festgelegten Termin zu zahlen. Andernfalls entfällt der Versicherungsschutz.

§ 9 Vereinsgliederung

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • a) die Mitgliederversammlung
    • b) der Vorstand
    • c) der erweiterte Vorstand

§ 10 Der Vorstand

  1. 1. Dem Vorstand gehören an:
    • a) der 1. Vorsitzende
    • b) der 2. Vorsitzende (Vertreter des 1. Vorsitzenden)
    • c) der Schriftführer
    • d) der Schatzmeister
  2. Die von a) bis d) Genannten bilden den Vorstand.
  3. Vorstand im Sinne sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von dem der 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  4. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Eine Tagesordnung soll möglichst mit der Einladung bekanntgegeben werden. Zu den Vorstandsitzungen können erforderlichenfalls Mitglieder des erweiterten Vorstandes einbezogen werden.
  5. Beschlussfassungen des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes und vom 1. Vorsitzenden beauftragte Mitglieder des erweiterten Vorstandes können an allen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§11 Der erweiterte Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • a) die Mitglieder des Vorstandes (§ 10.1 a-d)
    • b) die Damenleiterin
    • c) der Hauptmann der Schützenkompanie
    • d) der Oberleutnant der Schützenkompanie
    • e) der Ehrenvorsitzender
    • f) der Schiessportleiter
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (a-d und f) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren bis zum Zeitpunkt der Neuwahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Die Mitgliederversammlung kann den erweiterten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss abberufen. Hierfür ist sie absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Der erweiterte Vorstand ernennt bei Ausfall eines Mitglieds kommissarisch einen Vertreter, der durch den Gesamtvorstand bestätigt wird. Er führt die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§12 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • a) den Mitglieder des Vorstands
    • b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstands
    • b) den Ehrenmitgliedern
  2. Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
    • a) Beratung des erweiterten Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten
    • b) Bestätigung vom Vorstand kommissarisch eingesetzten Mitgliedern bis zur Wahl zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Der Gesamtvorstand soll vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
  4. Der Vorsitzende oder Vertreter muss den Gesamtvorstand einberufen, wenn ¼ seiner Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Der Antrag ist unter Angabe des Grundes an den Vorsitzenden zu stellen. Der Antrag muss von allen Antragsellern unterschrieben werden.
  5. erfolgt die Einberufung hierzu nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Antragstellung, können die Antragsteller den Gesamtvorstand einberufen.
  6. Beschlussfassungen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

§13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
    • a) den Mitgliedern des Gesamtvorstandes
    • b) den mittelbaren Mitglieder des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    • b) Wahl des erweiterten Vorstandes
    • c) Wahl der Revisionskommission
    • d) Wahl des Ehrenrates
    • e) Festlegung der Beiträge (§ 8.1)
    • f) Satzungsänderung
    • g) Ernennung des Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder (§ 5.4)
    • h) Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich einberufen.
  5. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
  6. Satzungsänderungen oder eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Alle Mitglieder des Vereins haben je eine Stimme.

§14 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen, ob die Gelder des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen des Vereins verwendet wurden.
  2. Dem Verein müssen für diese Aufgaben zwei Kassenprüfer zur Verfügung stehen. Für den Verhinderungsfall wird zusätzlich ein Ersatzmann gewählt.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
  4. Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen, möglichst nach Beendigung des Geschäftsjahres.
  5. Über die durchgeführten Buchführungen sind Berichte zu erstellen, denen zufolge dem Schatzmeister durch die Mitliederversammlung Entlastung erteilt werden kann §13.3a.

§15 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die satzungsgemäße einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenenthaltungen werden dabei nicht gewertet.
  3. Die Wahlen zum erweiterten Vorstand und für den Ehrenrat haben in allen Positionen einzeln zu erfolgen. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muss eine Wahl schriftlich und geheim erfolgen.
  4. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an, muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Ergibt das Wahlergebnis Stimmengleichheit, entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den beiden Spitzenbewerbern.
  5. Sämtliche Wahlen führt der 1. Vorsitzende durch. Die Wahl des 1. Vorsitzenden des Vereins leitet ein „Alterspräsident“, der aus dem Kreis der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

§16 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat kann aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehen, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
  2. Mitglieder des erweiterten Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
  3. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
  4. Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur Verhandlung stehenden Sache, mit der er in Verbindung steht oder an welcher er beteiligt ist, nicht teilnehmen.
  5. Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag eines Beteiligten über Streitigkeiten innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die Gegenstand eines strenggerichtlichen Verfahrens sein können.
  6. Der Ehrenrat entscheidet als Berufungsinstanz, insbesondere auch gegen einen durch den Vorstand gemäß §7 Abs. 6 der Satzung ausgesprochenen Ausschluss.
  7. Der Ehrenrat kann feststellen, dass die im Gegenstand einer Berufung bildende Maßnahme nicht gerechtfertigt ist.
    Er kann eine Strafe aussprechen oder bestätigen:
    • a) Verwarnung
    • b) Verweis
    • c) Ausschluss
  8. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

§17 Offiziere der Schützenkompanie

  1. Die Offiziere der Schützenkompanie werden auf der Mitgliederversammlung, aber erst auf dem darauffolgenden Schützenfest vor der Schützenkompanie, durch den 1. Vorsitzenden ernannt bzw. verabschiedet.
  2. Der Hauptmann und der Oberleutnant der Schützenkompanie gehören dem erweiterten Vorstand an (§11)

§18 Das Vereinsgrundstück

  1. Das Schützenhaus und der Schützenplatz werden als Vereinsgrundstück betrachtet und vom Schützenverein instandgehalten.
  2. Das Vereinseigentum wird nach den geltenden Rechtsgrundlagen geregelt und in Anspruch genommen.

§19 Das Wappen, die Vereinsfarben und das Vereinssiegel

  1. Das Wappen der Gemeinde Krottorf
  2. Die Vereinsfarben: rot / grün
  3. Das Vereinssiegel besteht aus einer Ringscheibe mit dahinter gekreuzten Gewehren und Eichenlaub, sowie der Inschrift „Schützenverein Krottorf von 1823 e.V.“

§20 Beurkundung und Beschlüsse

Die Ergebnisse der Wahlen zum erweiterten Vorstand, für den Ehrenrat und die Kassenprüfer, sowie die anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§21 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach der Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Inventar und Vermögen an die Stadt Gröningen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des SV werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der mittelbaren Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder im SV gespeichert, verarbeitet und übermittelt im Rahmen der Verbandsstruktur.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung der gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Der Vorstand, sowie den ehrenamtlich Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der vorstehend Genannten aus den entsprechenden Gremien und Tätigkeiten weiter.

§ 23 Sprachliche Gleichstellung

Allein aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer, Frauen sowie allen weiteren geschlechtsspezifischen Formen in gleicher Weise.

§ 24 Beschluss der Satzung, Inkrafttreten

 
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ………. beschlossen.

Sie ersetzt die Satzung vom 01.07.2016 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 


Schützenverein Krottorf von 1823 e.V.